Ersetze § 23a* Abs. 3 Nr. 9 OrgStatut durch:
9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen. Vor dem Beschluss über die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden kann die Kreisdelegiertenversammlung auch beschließen anstelle einer Schriftführung einen weiteren stellvertretenden Vorsitzenden oder eine stellvertretende Vorsitzende zu wählen. In diesem Fall kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 die Wahl von bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.
Bisherige Formulierung:
9. Über die Zahl der zu wählenden Kreisvorsitzenden, stellvertretenden Kreisvorsitzenden und Beisitzerinnen und Beisitzer ist vor der Wahl zu beschließen.