Ersetze § 23a* Abs. 3 Nr. 7 OrgStatut durch:
(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
7. von den Kreisvollversammlungen der AG60plus, der Jusos, der AG Migration und Vielfalt, der SPD FRAUEN, der SPDqueer, der AG SelbstAktiv sowie der AfA nominierten Vertretungen, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind.Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.
bisherige Formulierung:
(3) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
[…]
7. den von den Mitgliederversammlungen der AG 60 plus, Jusos, SPD FRAUEN, AfA, SPDqueer, AGS und AG Migration und Vielfalt nominierten Vertretungen
der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die von der Kreisdelegiertenversammlung in den Kreisvorstand gewählt worden sind. Voraussetzung hierfür ist die Existenz eines gewählten Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft auf Ebene des Kreises. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Kreisvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.
Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.