Antrag 20/I/2025 Änderung des § 23* Abs. 2 Nr. 7 und 8 OrgStatut

Ersetze § 23* Abs. 2 Nr. 7 und 8 OrgStatut durch:

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

[…]

7.  von den Landesdelegiertenkonferenzen bzw. den Landesvollversammlungen der AG60plus, der Jusos, der AG Migration und Vielfalt, der SPD FRAUEN, der SPDqueer, der AG SelbstAktiv sowie der AfA nominierten Vertretungen, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind.

 

Über die genaue Zahl der zu wählenden Landesvorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig.

 

Bisherige Formulierung:

(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:

[…]

7. den von den Landesdelegiertenkonferenzen der AG 60 plus, Jusos, AsF, AfA, SPDqueer und AG Migration und Vielfalt bzw. der Landesvollversammlung
der AGS nominierten Vertretungen der vorgenannten Arbeitsgemeinschaften, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Nominiert
werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.

 

8. Über die genaue Zahl der zu wählenden Landesvorsitzenden und der Beisitzerinnen und Beisitzer entscheidet der Landesparteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Bei den Nominierungen gemäß Satz 1 Ziffern 6 und 7 sind hilfsweise Nominierungen zulässig. Nominiert werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft ist.

Empfehlung der Antragskommission:
zurückgestellt bis 14.05.