Ersetze § 22a* Abs. 5 OrgStatut durch:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Kreisvorstand einzuberufen.
bisherige Formulierung:
(5) Die Kreisdelegiertenversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)
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