Ersetze § 22a* Abs. 2 OrgStatut durch:
(2) Eine Kreisdelegiertenversammlung umfasst mindestens 50 und maximal 100 Delegierte. Wenn die Berechnung nach Abs. 1 eine Gesamtdelegiertenzahl von weniger als 50 Delegierten ergibt, erfolgt die Berechnung auf Basis der in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten aller Abteilungen des Kreises nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren unter Berücksichtigung eines Grundmandats je Abteilung und der Gesamtdelegiertenzahl von 50 Delegierten.
Wenn die Berechnung nach Abs. 1 eine Gesamtdelegiertenzahl von größer als 100 Delegierten ergibt, erfolgt die Berechnung auf Basis der in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten aller Abteilungen des Kreises nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren und der Gesamtdelegiertenzahl von 100 Delegierten.
bisherige Formulierung:
(2) In Kreisen mit weniger als 750 Mitgliedern setzt sich die Kreisdelegiertenversammlung einheitlich aus 50 Delegierten und in Kreisen mit mehr als 1950 Mitgliedern setzt sich die Kreisdelegiertenversammlung einheitlich aus 130 Delegierten zusammen. Diese werden in den Abteilungen entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder gewählt, für die in den der Berechnung vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgerechnet und abgeführt worden sind. Bei Kreisen mit weniger als 750 Mitgliedern wird für jede Abteilung ein Grundmandat berücksichtigt.