Ersetze § 22a* Abs. 1 OrgStatut durch:
(1) Die Kreisdelegiertenversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreises. Sie wird gebildet durch die in den Mitgliederversammlungen der Abteilungen gewählten Delegierten. Dabei ist für je 360 in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.
bisherige Formulierung:
(1) Die Kreisdelegiertenversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreises. Sie wird gebildet durch die in den Mitgliederversammlungen der Abteilung gewählten Delegierten. Dabei ist für je 15 Mitglieder einer Abteilung, für die in den der Berechnung vorausgegangenen zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgerechnet und abgeführt worden sind, eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.