Antrag 11/I/2025 Änderung des § 17* Abs. 1 OrgStatut

Ersetze § 17* Abs. 1 OrgStatut durch:

(1) Der Landesparteitag ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig unter Hinweis auf die Antragsfrist veröffentlicht werden.

 

Bisherige Formulierung:

(1) Der Landesparteitag ist mindestens zweimal jährlich durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig veröffentlicht werden.