Ersetze § 17* Abs. 1 OrgStatut durch:
(1) Der Landesparteitag ist innerhalb der innerparteilichen Wahlperiode mindestens dreimal durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig unter Hinweis auf die Antragsfrist veröffentlicht werden.
Bisherige Formulierung:
(1) Der Landesparteitag ist mindestens zweimal jährlich durch den Landesvorstand einzuberufen. Zeitpunkt und Tagesordnung müssen rechtzeitig veröffentlicht werden.
PDF: