Ersetze § 15* Absatz 2 Statut durch:
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Landesparteitag an:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes
- die Landesgeschäftsführerin oder der Landesgeschäftsführer
- die Landesrevisor*innen,
- die stimmberechtigten Mitglieder des Fraktionsvorstandes im Abgeordnetenhaus,
- zwei Mitglieder, davon mindestens eine Frau, die durch die jeweilige auf Landesebene tätige Arbeitsgemeinschaft bzw. den jeweiligen Fachausschuss oder Arbeitskreis benannt wurden; benannt werden kann nur, wer Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes der jeweiligen Arbeitsgemeinschaft bzw. des jeweiligen Fachausschusses oder Arbeitskreises ist,
- die dem Landesverband angehörenden Mitglieder der Bundesregierung, des Bundestages und Europäischen Parlaments,
- die sozialdemokratischen Senatsmitglieder und Staatssekretär*innen,
- die sozialdemokratischen Mitglieder der Bezirksämter.
bisherige Formulierung:
(2) Mit beratender Stimme gehören dem Landesparteitag an:
a) die Mitglieder des Landesvorstandes,
b) die Landesrevisoren und -revisorinnen,
c) die Mitglieder des Abgeordnetenhauses,
d) die Vorsitzenden der Fachausschüsse und Foren,
e) die Berliner Bundestagsabgeordneten,
f) die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats,
g) die sozialdemokratischen Staatssekretär*innen,
h) die dem Landesverband angehörenden Mitglieder des Europäischen Parlaments,
i) die dem Landesverband angehörenden Mitglieder der Bundesregierung,
j) die sozialdemokratischen Mitglieder der Bezirksämter.