Antrag 39/I/2025 Änderung des § 15 Abs. 2 bis 4 Geschäftsordnung

Ersetze § 15 Abs.2 bis 4 GO durch:

(2) Ist für die Versammlung keine Schriftführung gewählt oder ist diese abwesend, bestimmt die Versammlung die Protokollführung vor Eintritt in die Tagesordnung.

(3) In das Beschlussprotokoll müssen Rednerinnen und Redner, Antragstellerinnen und Antragsteller, Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufgenommen werden.

(4) Dieses Beschlussprotokoll ist von der Versammlungsleitung und der Schriftführung bzw. der nach Abs. 2 zur Protokollführung bestimmten Person zu unterzeichnen.

(5) Jeder Versammlungsteilnehmerin oder jedem Versammlungsteilnehmer steht das Recht zur Einsichtnahme und Antragstellung auf Änderung des Protokolls zu.

 

Bisherige Formulierung:

(2) In das Beschlussprotokoll müssen Redner und Rednerinnen,  Antragsteller und Antragstellerinnen, Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufgenommen werden.

(3) Dieses Beschlussprotokoll ist von dem Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen

(4) Jedem Versammlungsteilnehmer oder jeder Versammlungsteilnehmerin steht das Recht zur Einsichtnahme und Antragstellung auf Änderung des Protokolls zu.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)