Antrag 38/I/2025 Änderung des § 14 Abs. 2 Geschäftsordnung

Ersetze § 14 Abs. 2 GO durch:

(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen. Die Auszählung kann mit der Abstimmung eines Antrags verbunden werden.

(3) Andere ordnungsgemäß eingeladene Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Versammlungsmitglieder, wovon eines nicht dem  Geschäftsführenden Vorstand angehört, anwesend sind.

 

Bisherige Formulierung:

(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen.

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme (Konsens)