Ersetze § 12* Absatz 3 OrgStatut durch:
(3) Die Wahlkreiskonferenz besteht aus den in den Mitgliederversammlungen der dem Wahlkreis angehörenden Abteilungen gewählten Delegierten. Die Kreisvertreter*innenversammlung besteht aus den in den Mitgliederversammlungen der dem Kreis angehörenden Abteilungen gewählten Delegierten. Dabei ist für je 360 in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren abgerechneten und abgeführten Beitragsmonaten eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.
Bisherige Formulierung:
(3) Die Wahlkreiskonferenz besteht aus den in den Mitgliederversammlungen der dem Wahlkreis angehörenden Abteilungen gewählten Delegierten.
Auf je 15 Mitglieder einer Abteilung, für die in den der Berechnung voraus gegangenen zwei Kalenderjahren Pflichtbeiträge abgerechnet und abgeführt worden sind, ist eine Delegierte oder ein Delegierter zu wählen.