Ersetze § 10 Abs. 1 GO durch:
(1) Anträge sind der Versammlungsleitung rechtzeitig schriftlich einzureichen. Anträge aus der Mitte der Versammlung – Initiativanträge – bedürfen beim Landesparteitag der Unterstützung von mindestens 40 Delegierten, bei den Kreisdelegiertenversammlungen von 15 % der gewählten Delegierten. Die Einreichung von Initiativanträgen ist bis zum Druckschluss möglich. Ihr Initiativcharakter ist schriftlich zu begründen und nur dann gegeben, wenn sich der Antrag auf ein Anliegen bezieht, das auf einer nach Ablauf der Antragsfrist eingetretenen und unvorhergesehenen Tatsache beruht. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung auf Empfehlung der Antragskommission.
bisherige Formulierung:
(1) Anträge sind der Versammlungsleitung rechtzeitig schriftlich einzureichen. Anträge aus der Mitte der Versammlung – Initiativanträge – bedürfen beim Landesparteitag der Unterstützung von mindestens 40 Delegierten, bei den Kreisdelegiertenversammlungen von 15 % der gewählten Delegierten. Über ihre Zulassung entscheidet die Versammlung auf Empfehlung der Antragskommission.