Antrag 32/I/2025 Änderung § 5 Geschäftsordnung

Ersetze § 5 GO durch: 

§ 5 Antragskommission

(1) Die Antragskommission hat die Aufgabe, die eingegangenen und während der Versammlung eingehenden Anträge zu beraten und nach Sachgebieten zu ordnen. Sie hat das Recht, auf den Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen Anträge, die den gleichen Sachverhalt betreffen, zusammenzufassen und als Vorlage der Antragskommission der Versammlung zu unterbreiten. Sie gibt Empfehlungen zur Abstimmung, wobei Minderheitsmeinungen dargestellt werden.

(2) Die Antragskommission empfiehlt die Zurückweisung von Anträgen, die den in einer Richtlinie getroffenen Mindestvorgaben nicht entsprechen oder erledigt sind.

(3) Die Antragskommission schlägt dem Landesparteitag oder der Kreisdelegiertenversammlung alle ordnungsgemäß eingereichten Anträge, deren Empfehlung zur Abstimmung im Einvernehmen aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgt ist, zur gemeinsamen Abstimmung vor (Konsensliste). Jedes stimmberechtigte Versammlungsmitglied, kann bis zu einem von der Versammlungsleitung mitgeteilten Zeitpunkt (Druckschluss), die gesonderte Abstimmung jedes Antrags aus der Konsensliste verlangen.

(4) Ungeachtet der Konsensliste wählt der Geschäftsführende Landesvorstand auf Vorschlag der Antragskommission bis zu fünf Anträge aus, die auf dem Landesparteitag vorrangig beraten werden.

 

bisherige Formulierung:

§ 5 Antragskommission

Die Antragskommission hat die Aufgabe, die eingegangenen und während der Versammlung eingehenden Anträge zu beraten und nach Sachgebieten zu ordnen. Sie hat das Recht, auf den Landesparteitagen und Kreisdelegiertenversammlungen Anträge, die den gleichen Sachverhalt betreffen, zusammenzufassen und als Vorlage der Antragskommission der Versammlung zu unterbreiten. Sie gibt Empfehlungen zur Abstimmung, wobei Minderheitsmeinungen dargestellt werden.

Empfehlung der Antragskommission:
zurückgestellt bis 14.05.