Ergänze § 23 * Abs. 2 Punkt 4:
4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der § 23 * Absatz (2) würde dann wie folgt lauten:
(2) Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem oder Landesvorsitzenden,
2. vier stellvertretenden Landesvorsitzenden,
3. dem Landeskassierer oder der Landeskassiererin,
4. acht bis zwölf Beisitzerinnen und Beisitzern, die genaue Anzahl wird vom Parteitag vor Eintritt in die Wahlen zum Landesvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen,
5. dem oder der Vorsitzenden der Fraktion des Abgeordnetenhauses kraft Amtes,
6. den 12 Kreisvorsitzenden, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt worden sind. Gehört eine Kreisvorsitzende oder ein Kreisvorsitzender in anderer Funktion dem Landesvorstand an, so tritt an ihre bzw. seine Stelle eine stellvertretende Kreisvorsitzende oder ein stellvertretender Kreisvorsitzender,
7. den Landesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften AG 60plus, Jusos, ASF, AfA, AGS, Schwusos und der AG Migration, die vom Landesparteitag in den Landesvorstand gewählt sind.