Ersetze Z. 32-42 der Fassung der Antragskommission durch:
Wir wollen gemeinsam mit den Gewerkschaften einen Weg entwicklen, wie wir eine Verpflichtung des Arbeitgebers umsetzen, in betriebsratslosen Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten einmal jährlich eine Betriebsversammlung einzuberufen.
Ausgestaltung, Organisation und Leitung soll dabei dem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder in Ermangelung solcher einem*einer Vertreter*in der Gewerkschaften oder einem*einer anderen Arbeitnehmer*in in seinem*ihrem Betrieb übertragen werden, um die Einberufung einer Betriebsversammlung zu ermöglichen mit dem Ziel, einen Betriebsrat zu gründen.