Ä-03 zum Antrag 69.1/I/2019

Status:
Annahme mit Änderungen

S. 129, nach Z. 177: Neuer Punkt 12:

„Die landeseigenen Wohnungsunternehmen setzen im Bestand grundsätzlich die untere Grenze in der Spanne des Mietspiegels als Kaltmiete an.

    Empfehlung der Antragskommission:
    Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
    Fassung der Antragskommission:

    „Die landeseigenen Wohnungsunternehmen setzen bei Neuvermietungen im Bestand grundsätzlich die untere Grenze in der Spanne des Mietspiegels als Kaltmiete an.

    Beschluss: Annahme
    Text des Beschlusses:

    Die landeseigenen Wohnungsunternehmen setzen bei Neuvermietungen im Bestand grundsätzlich die untere Grenze in der Spanne des Mietspiegels als Kaltmiete an.