S. 129, nach Z. 177: Neuer Punkt 12:
„Die landeseigenen Wohnungsunternehmen setzen im Bestand grundsätzlich die untere Grenze in der Spanne des Mietspiegels als Kaltmiete an.
Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:
„Die landeseigenen Wohnungsunternehmen setzen bei Neuvermietungen im Bestand grundsätzlich die untere Grenze in der Spanne des Mietspiegels als Kaltmiete an.