Auf Seite 128 des Antragsbuches wird in Zeile 178 nach den Worten „Vorschläge dafür zu diskutieren“ das Folgende ergänzt:
„12. Der Senat wird aufgefordert, die Bezirke finanziell und personell bei der Prüfung und Schaffung neuer Milieuschutzgebiete unbürokratisch und umfangreich zu unterstützen, sofern sie dies bei der zuständigen Senatsverwaltung beantragen. Er wird weiterhin aufgefordert, von seinem Eingriffsrecht dort Gebrauch zu machen, wo Bezirke trotz des Vorliegens der Voraussetzungen keine Milieuschutzgebiete ausweisen.“
Begründung:
Bei der ergänzten Forderung handelt es sich um einen Baustein aus dem Antrag 74/I/2019, der – für den Fall, dass dieser Antrag aus anderen Gründen keinen Erfolg hat – in den Antrag 69.1/I/2019 übernommen werden sollte.
Die Befugnis des Senats, selbst Milieuschutzgebiete gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch Rechtsverordnung auszuweisen, ergibt sich aus § 30 Abs. 1 AGBauGB-Berlin, der insofern auf das Evokationsrecht des Senats in § 7 AGBauGB verweist. Das bedeutet nach der Systematik des AGBauGB nicht, dass der Senat in dem betroffenen Gebiet zugleich auch die Bauplanungshoheit an sich ziehen muss.