Strafgerichte sollen die Möglichkeit haben, von vermögensabschöpfende Maßnahmen nach §§ 73 ff StGB ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere gegenüber denjenigen, die dem Jugendstrafrecht unterliegen, wie dies der Abschlussbericht der Bund- Länder-Arbeitsgruppe in ihrem Bericht zur Optimierung des Rechts zur Vermögensabschöpfung vom März 2024 auf Seite 499 vorsieht. Auch ein teilweiser Ausschluss der Vollstreckung sollte entsprechend den Vorschlägen der Arbeitsgruppe möglich sein. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts (Erziehung statt Strafe, Resozialisierung, keine Perspektivlosigkeit) müssen Berücksichtigung finden können, insbesondere soweit dies nach dem Tatbeitrag, den Folgen für Opfer von Straftaten, sowie nach Schwere der Tat unter Verhältnismäßig keitsgesichtspunkten geboten ist.
Strafgerichte sollen die Möglichkeit haben, von vermögensabschöpfende Maßnahmen nach §§ 73 ff StGB ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere gegenüber denjenigen, die dem Jugendstrafrecht unterliegen, wie dies der Abschlussbericht der Bund- Länder-Arbeitsgruppe in ihrem Bericht zur Optimierung des Rechts zur Vermögensabschöpfung vom März 2024 auf Seite 499 vorsieht. Auch ein teilweiser Ausschluss der Vollstreckung sollte entsprechend den Vorschlägen der Arbeitsgruppe möglich sein. Die Besonderheiten des Jugendstrafrechts (Erziehung statt Strafe, Resozialisierung, keine Perspektivlosigkeit) müssen Berücksichtigung finden können, insbesondere soweit dies nach dem Tatbeitrag, den Folgen für Opfer von Straftaten, sowie nach Schwere der Tat unter Verhältnismäßig keitsgesichtspunkten geboten ist.
