Ersetze § 14 Abs. 2 GO durch:
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen. Die Auszählung kann mit der Abstimmung eines Antrags verbunden werden.
(3) Andere ordnungsgemäß eingeladene Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Versammlungsmitglieder, wovon eines nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehört, anwesend sind.
Bisherige Formulierung:
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen.
Ersetze § 14 Abs. 2 GO durch:
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen. Die Auszählung kann mit der Abstimmung eines Antrags verbunden werden.
(3) Andere ordnungsgemäß eingeladene Versammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Versammlungsmitglieder, wovon eines nicht dem Geschäftsführenden Vorstand angehört, anwesend sind.
Bisherige Formulierung:
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist auszuzählen.