Antrag 83/II/2017 Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit, Teilhabe am Arbeitsmarkt, solidarisches Grundeinkommen

für eine soziale Grundsicherung für Arbeitssuchende, für ein neues Sozialgesetzbuch II

Passiv-Aktiv-Transfer auch in Berlin einführen

Wir fordern das Förderinstrument „Passiv-Aktiv-Transfer“ (PAT) nachhaltig im System des Arbeitslosengeldes II (ALG-II) auf Landesebene zu integrieren.

Zielstellung des Passiv-Aktiv-Transfers ist die langfristige Integration von Menschen in den ersten Arbeitsmarkt auf Basis tarifgebundener, sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse zu fördern.

 

Empfehlung der Antragskommission:
Annahme in der Fassung der AK (Konsens)
Fassung der Antragskommission:

für eine soziale Grundsicherung für Arbeitssuchende, für ein neues Sozialgesetzbuch II

Passiv-Aktiv-Transfer auch in Berlin einführen

 

Die sozialdemokratischen Mitglieder des Senats und des Abgeordnetenhauses werden aufgefordert, folgende Forderungen umzusetzen bzw. sich auf der Bundesebene dafür einzusetzen:

 

Die in der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene vereinbarten Vorhaben

  • Einführung eines sozialen Arbeitsmarktes für bis zu 150.000 Langzeitarbeitslose
  • Bereitstellung von bundesweit zusätzlichen 4 Mrd. € für das Eingliederungsbudget im Sozialgesetzbuch II
  • Bereitstellung weiterer zusätzlicher Mittel mit der Ermöglichung des Passiv-Aktiv-Transfers in den Ländern

 

sind mit einem Kurswechsel in der Arbeitspolitik und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu verbinden, insbesondere:

  • Gerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt; „Gute Arbeit“ mit einer Entlohnung, mit der die Beschäftigten – in der Regel – nicht auf ergänzende Sozialleistungen nach dem SGB II angewiesen sind,
  • systematische Übergänge in eine neue Beschäftigung nach Verlust des Arbeitsplatzes, ohne einen sozialen Abstieg befürchten zu müssen,
  • Umbau der Arbeitslosenversicherung zu einer Arbeitsversicherung und
  • Solidarität mit langzeitarbeitslosen Erwerbspersonen; Ermutigung und neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt; keine Stigmatisierung als „Hartz IV-Empfänger“ und Gewährung eines Solidarischen Grundeinkommens.

 

Die Halbierung der Arbeitslosigkeit in den letzten 10 Jahren und der kontinuierliche Anstieg der Beschäftigung führen zu einem zunehmenden Fachkräftemangel bei gleichzeitig strukturell verfestigter Langzeit-arbeitslosigkeit Es ist bisher nicht hinreichend gelungen, diesem Mismatch mit systematischen, niedrigschwelligen und anschlussfähigen Qualifizierungskonzepten für Langzeitarbeitslose zu begegnen.

 

Diese Befunde erfordern neue und umfassendere Konzepte zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und eine Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung.

 

Die bisher zu isoliert eingesetzten Förderungsinstrumente, Beschäftigungsförderung, Qualifizierung und Coaching, müssen im Rahmen einer ganzheitlichen Eingliederungsstrategie systematisch miteinander verknüpft werden. An die Stelle vielfältiger, wiederkehrender Sonderprogramme öffentlich geförderter Beschäftigung muss ein Rahmeninstrument treten, das genügend Spielräume ermöglicht, um auf die sehr heterogenen Bedarfe der Langzeitarbeitslosen angemessen reagieren zu können.

 

Für die sehr arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, denen es auch nach einem längeren, systematischen Eingliederungsprozess nicht gelingt, im regulären Arbeitsmarkt fußzufassen, ist ein sozialer Arbeitsmarkt mit gesellschaftlich nützlichen Beschäftigungsangeboten die bessere Alternative zum passiven Bezug des Arbeitslosengeldes II.

 

Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens des Bundes soll die Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung mit einem Prozessmodell zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit umgesetzt werden, das sich an dem hierzu im Jahr 2015 gefassten Beschluss der Arbeits- und Sozialminister-konferenz orientiert und mit der Idee des „Solidarischen Grundeinkommens“ verbunden wird. Das Prozessmodell enthält folgende Schritte und Rahmenbedingungen:

 

  1. Qualitativ hochwertiges Profiling und Ausschöpfung aller daraus abgeleiteten Möglichkeiten der Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt.
  2. Für die danach als noch zu arbeitsmarktfern eingestuften Arbeitslosen: Schaffung eines Übergangsarbeitsmarktes im Rahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung, verbunden mit gezieltem Coaching, bedarfsweise sozialpsychologischer Betreuung und systematischer, niedrigschwelliger und anschlussfähiger Qualifizierung auf der Grundlage des Konzepts der Ausbildungsbausteine die den gegenwärtigen und perspektivischen Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechen.
  3. Die Beschäftigung auf dem Übergangsarbeitsmarkt ist freiwillig und soll vorrangig in privaten und öffentlichen Unternehmen mit Lohnkosten-zuschüssen des Bundes erfolgen, die mit Landesförderungen ergänzt werden können. Damit wird eine ausgeprägte Nähe zum regulären Arbeitsmarkt erreicht und eine Abdrängung der geförderten Beschäftigung in Nischen verhindert.
  4. An die Stelle der passiven Leistung des Arbeitslosengeldes II tritt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit tariflicher bzw. ortsüblicher Vergütung – mindestens aber in Höhe des Mindestlohns. Diese mit Lohnkostenzuschüssen geförderte  Vergütung entspricht einem „Solidarischen Grundeinkommen“ auf dem Übergangsarbeitsmarkt.
  5. Die Integrationsfortschritte und die Verbesserung der Beschäftigungs-fähigkeit der Leistungsempfänger/innen werden regelmäßig gemeinsam mit den Beschäftigten im Übergangsarbeitsmarkt ausgewertet. Die damit eröffneten neuen Chancen für einen Übergang in den regulären Arbeitsmarkt werden gemeinsam erörtert und genutzt. Lock-in-Effekte werden damit ausgeschlossen.
  6. Gelingt es auch nach einer mehrjährigen Beschäftigung im Übergangs-arbeitsmarkt – mit begleitendem Coaching und Qualifizierung – trotz aller Anstrengungen nicht, die Beschäftigungsfähigkeit hinreichend zu verbessern und für eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu nutzen, wird eine Teilhabe auf einem gemeinnützigen, sozialen Arbeitsmarkt ermöglicht , für die von den JobCentern mit Hilfe eines Passiv-Aktiv-Transfers ein „Solidarisches Grundeinkommen“ deutlich oberhalb der passiven Regelleistungen für eine Single-Bedarfsgemeinschaft gewährt wird. Mitnahme- und Substitutionseffekte sind wegen der anhaltenden Arbeitsmarktferne der Leistungsempfänger/innen von vornherein weitestgehend ausgeschlossen.

 

Die Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung braucht eine stabile finanzielle Basis und kann nur dann Wirkung entfalten, wenn der Bund ein auskömmliches Eingliederungsbudget zur Verfügung stellt. Die Initiierung und Begleitung qualitativ hochwertiger, entwicklungsförderlicher Beschäftigungsmöglichkeiten erfordert in den JobCentern einen dieser Herausforderung angemessenen Betreuungsschlüssel. Ganzheitliche, mittelfristige Eingliederungsstrategien sind mit dem Prinzip der Jährlichkeit bei der Bewirtschaftung des Eingliederungsbudgets nicht vereinbar. Die Mittel sollen deshalb ins jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen werden können.

 

Ergänzend dazu sollen auch die Möglichkeiten der Aktivierung passiver Leistungen (Passiv-Aktiv-Transfer) genutzt werden können.

 

Der Landesparteitag spricht sich dafür aus, parallel zu dem hierfür erforderlichen Gesetzgebungsverfahren ein bundesweites Pilotprojekt unter Beteiligung Berliner Jobcenter zur Umsetzung eines solchen Prozessmodells durchzuführen.

 

Den JobCentern werden für ihre Beteiligung an diesem Pilotprojekt die dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt.

 

In einem längeren Eingliederungsprozess muss ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Betreuungspersonal in den JobCentern und den Langzeitarbeitslosen hergestellt und erhalten bleiben. Deshalb wird eine personelle Kontinuität des im Pilotprojekt eingesetzten Personals sichergestellt.

 

 

Begründung:

Trotz eines anhaltend dynamischen Arbeitsmarktes und einer insgesamt positiven Arbeitsmarktentwicklung profitieren Langzeitarbeitslose immer noch zu wenig vom Beschäftigungsaufbau. Auch wenn sich die Langzeit-arbeitslosigkeit seit dem Jahr 2005 in Deutschland insgesamt mehr als halbiert hat, ist die Zahl der langzeitarbeitslosen Frauen und Männer bedrückend hoch.

Der weitere Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit bleibt daher eine zentrale Herausforderung der Arbeitsmarktpolitik. Der Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz im Jahr 2015 mit dem unter Federführung des Landes Berlin entwickelten Positionspapier zu Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung wird mit der vom Regierenden Bürgermeister angestoßenen Debatte über ein solidarisches Grundeinkommen und den in der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene vereinbarten Initiativen verbunden.

 

Das übergeordnete Ziel ist dabei eine soziale Grundsicherung für Arbeitslose, die vorrangig auf eine systematische, ganzheitliche – und wenn erforderlich auf eine mittelfristige kontinuierliche – Strategie setzt, mit der eine Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt gelingt.

 

Dies erfordert in einem neuen SGB II

  • eine Kombination öffentlich geförderter Beschäftigung mit einer Qualifizierung für den Arbeitsmarkt und einem darauf bezogenen Coaching, (im Bedarfsfall verbunden mit sozialpsychologischer Begleitung) mit der regelmäßig Übergänge in den regulären Arbeitsmarkt ermöglicht werden (Übergangsarbeitsmarkt) und
  • die Entwicklung eines sozialen Arbeitsmarktes.

 

Die mit Lohnkostenzuschüssen geförderte Vergütung im Übergangs-arbeitsmarkt und die Vergütung auf dem sozialen Arbeitsmarkt werden auch mit Hilfe der Aktivierung passiver Leistungen ermöglicht und entsprechen einem „Solidarischen Grundeinkommen“.

 

Langzeitarbeitslosigkeit umfasst eine sehr heterogene Zielgruppe, die durch unterschiedlichste Problemlagen charakterisiert sein kann.

 

Für die Förderung Langzeitarbeitsloser gibt es bis heute unter dem Begriff „öffentlich geförderte Beschäftigung“ keine hinreichende gesetzliche Grundlage und nur befristete Sonderprogramme auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage mit unterschiedlichen Zielen, Förderdauer und   Fördervoraussetzungen. Restriktive Vorgaben erschweren die Umsetzung der öffentlich geförderten Beschäftigung:

 

Mit dem Erfordernis der Zusätzlichkeit wird der Erwerb von Kompetenzen, die zur Aufnahme einer regulären Beschäftigung führen können, erschwert. Die Rahmenfrist von fünf Jahren, innerhalb derer arbeitsmarktferne Arbeitslose nur maximal zwei Jahre gefördert werden dürfen, beendet Eingliederungsprozesse abrupt und ohne Sinn. Eine systematische Einbindung von Qualifizierung in Beschäftigungsmaßnahmen und eines gezielten Coaching findet nicht statt.

 

Die gesetzlichen Grundlagen bleiben unzureichend. Insgesamt ging das Angebot öffentlich geförderter Beschäftigung in den letzten Jahren zurück.

 

Die als Prozessmodell aufgebaute Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung rekurriert nicht auf einzelne Instrumente, sondern beschreibt einen übergreifenden systemischen Zusammenhang während aller Bemühungen zur Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt.

 

Das Prozessmodell lässt je nach individuellen Voraussetzungen der Arbeitslosen bzw. entsprechend den bisher bereits im Einzelfall erfolgten Förderungen und dem Stand des Profilings den Einstieg bzw. die Unterstützung in den jeweiligen Phasen zu.

1. Wie für alle arbeitsmarktpolitischen Instrumente gilt auch für die öffentlich geförderte Beschäftigung, dass ein qualitativ hochwertiges Profiling vorausgehen muss. Im Rahmen dieses Profilings wird geklärt, ob andere integrationswirksame Instrumente geeigneter sind, die auf absehbare Zeit in Beschäftigung führen. In einem mehrmonatigen Prozess wird zunächst intensiv darauf hingewirkt, eine Arbeitsmarktintegration mit den Regelinstrumenten wie Trainingsmaßnahmen, Eingliederungszuschüssen, Qualifizierung zu erreichen. Der Personalschlüssel für das Profiling muss auskömmlich sein und bedarfsgerecht finanziert werden. Diese Aktivierungsphase sollte flexibel hinsichtlich der eingesetzten Instrumente und der Dauer sein. Die Erfahrung zeigt, dass Arbeitslose, die zunächst als eher arbeitsmarktfern eingeschätzt worden waren, durchaus nicht so arbeitsmarktfern sein müssen und durchaus realistische Eingliederungschancen haben können.

 

2. Für diejenigen Arbeitslosen, bei denen sich nach dem Profiling bzw. der Aktivierungsphase ergeben hat, dass sie nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können, wird eine öffentlich geförderte Beschäftigung im Sinne eines „Übergangs-arbeitsmarktes“ vorrangig in privaten und öffentlichen Unternehmen organisiert. Ziel ist die schrittweise Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt. Dabei geht es auch um das Erreichen von Integrationsfortschritten. Damit wird eine ausgeprägte Nähe zum regulären Arbeitsmarkt erreicht und eine Abdrängung der geförderten Beschäftigung in Nischen verhindert.

 

3. Dieser Typus der öffentlich geförderten Beschäftigung verbindet Beschäftigungsmaßnahmen systematisch mit einem qualitativ hochwertigen Coaching. Das Coaching umfasst eine an der individuellen Problemlage orientierte intensive Begleitung und Unterstützung. Dies zielt auch auf die Einbeziehung kommunaler Eingliederungsleistungen und ermöglicht eine systematische, niedrigschwellige und anschlussfähige Qualifizierung auch auf der Grundlage des Konzepts der Ausbildungsbausteine. Mit diesem Konzept kann eine schrittweise Verbesserung des Qualifikationsniveaus erreicht werden.

 

4. Je nachdem, wie die Integrationsfortschritte bei der Entwicklung der Beschäftigungsfähigkeit ausfallen, wird in einem in der Regel mehrjährigen, an den individuellen Bedarfen angepassten Zeitraum regelmäßig eine Bewertung von Integrationsfortschritten vorgenommen und daraufhin erneut vereinbart, ob und wie eine Vermittlung in ein Beschäftigungs-verhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt werden kann. Lock-in-Effekte werden damit von vornherein ausgeschlossen.

 

5. Rahmenbedingungen der Förderung im „Übergangsarbeitsmarkt“ sind:

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, damit eine vollständige (für Single-Bedarfsgemeinschaften) oder zumindest eine teilweise Loslösung aus dem SGB II-Bezug erreicht wird,
  • „Solidarisches Grundeinkommen“ als tarifvertragliche bzw. ortsübliche Entlohnung mindestens in Höhe des Mindestlohns, die mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden,
  • Einrichtung der Beschäftigungsverhältnisse vorrangig in privaten und öffentlichen Unternehmen; Orientierung am Konsens der regionalen Akteure sofern die Beschäftigung in sozialen Betrieben oder Beschäftigungsgesellschaften erfolgt.

 

6. Für die Arbeitslosen, die einer sehr langfristigen Stabilisierung bedürfen oder denen auch in einem mehrjährigen, an den individuellen Bedarfen angepassten Zeitraum die Arbeitsmarktintegration nicht gelingt, wird ist ein „Sozialer Arbeitsmarkt“ im Sinne einer „Sozialen Teilhabe am Arbeitsleben“ entwickelt, der diesen Personen eine Gelegenheit gibt, sich in die Gesellschaft einzubringen.

  • Den Teilnehmern*innen wird von den JobCentern mit Hilfe eines Passiv-Aktiv-Transfers ein „Solidarisches Grundeinkommen“ deutlich oberhalb der passiven Leistungen einer Single-Bedarfsgemeinschaft gewährt.
  • Die Beschäftigungsmöglichkeiten für die soziale Teilhabe können in der Regel nicht von privaten und öffentlichen Unternehmen angeboten werden und müssen deshalb überwiegend in sozialen Betrieben und Beschäftigungsgesellschaften eingerichtet werden.
  • Die Einrichtung dieser Beschäftigungsmöglichkeiten erfolgt im Konsens der regionalen Akteure. Mitnahme- und Substitutionseffekte werden deshalb und wegen der anhaltenden Arbeitsmarktferne der Leistungsempfänger*innen von vornherein weitestgehend ausgeschlossen.
  • Coaching, sozialpsychologische Begleitung, Verknüpfung mit kommunalen Eingliederungsleistungen und Qualifizierung werden auch im Rahmen der „Sozialen Teilhabe am Arbeitsleben“ angeboten. Aus den Förderangeboten der sozialen Teilhabe muss der Weg in Richtung Arbeitsmarktintegration über den Übergangsarbeitsmarkt oder andere Förderinstrumente offen bleiben.

 

Eine Neuausrichtung der öffentlich geförderten Beschäftigung in Form des Übergangsarbeitsmarktes braucht eine stabile finanzielle Basis und kann nur dann Wirkung entfalten, wenn der Bund ein auskömmliches Eingliederungs-budget zur Verfügung stellt – mit der Möglichkeit, nicht verausgabte Mittel in das jeweils folgende Haushaltsjahr übertragen zu können.

 

Für eine erfolgversprechende Ausgestaltung des sozialversicherungspflichtigen Übergangsarbeitsmarktes ist die Aktivierung passiver Leistungen (Passiv-Aktiv-Transfer) eine notwendige Voraussetzung.

Stellungnahme(n):
Stellungnahme der AH-Fraktion 2020 (AK VIII):    Antwort: Die finanziellen Mittel wurden im Mai 2019 für das Pilotprojekt „Solidarisches Grundeinkommen“ freigegeben, sodass das Projekt ab Juli 2020 starten konnte. Hiermit wurde erreicht, dass das Land Berlin 1000 Langzeitarbeitslosen eine unbefristete, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich finanziert. Das Pilotprojekt ist ein erster wichtiger Schritt hin zu einem neuen Sozialstaatsmodell und stellt eine Alternative zu Hartz-4 dar. Im Rahmen des Solidarischen Grundeinkommens werden Aufgaben in Kitas, Schulen und Kiezen, im Nahverkehr und im sozialen Bereich finanziert, die den Zusammenhalt in Berlin stärken sollen. Das Pilotprojekt leistet einen Beitrag zur Gewährleistung von Teilhabe, sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit und zur Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips.   Die SPD-Fraktion bekämpft weiter entschieden Langzeitarbeitslosigkeit und im Haushalt 2020/2021 wurde für das Jobcoaching eine finanzielle Unterstützung in Millionenhöhe veranschlagt. Langzeitarbeitlose, die an einer Beschäftigungsmaßnahme teilnehmen, konnten in den vergangenen Jahren durch dieses Betreuungsmodell doppelt so häufig in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden.    
Überweisungs-PDF: