Antrag 31/III/2016 Demokratische Gesellschaft anstelle von Denkmälern des Vermögens

Rechtsfähige Stiftungen sind schon aufgrund ihrer Konstruktion besitzstandswahrend und zutiefst konservativ. Sie sollen Vermögen auf ewig erhalten und die Kapitalerträge im Sinne des*der Stifter*in verwenden. Die Möglichkeit einer Stiftungsgründung steht nur denjenigen offen, die über ausreichend Vermögen verfügen.

 

Das Vermögen selbst steht dabei zwar nicht mehr direkt dem*der Stifter*in zur Verfügung, es verbleibt jedoch weitreichende Kontrolle über die Verwendung der Erträge und die Politik der Stiftung.

 

Dieser Antrag behandelt rechtsfähige Stiftungen, die aus den Kapitalerträgen des gestifteten Vermögens ihre Ausgaben bestreiten und für die Ewigkeit angelegt sind. Es geht nicht um andere Körperschaftstypen, die ebenfalls die Bezeichnung „Stiftung“ tragen, jedoch keine echten Stiftungen im obigen Sinne sind (u.a. viele parteinahe „Stiftungen“, Studienstiftung des dt. Volkes).

 

Das Vermögen ist offensichtlich in der Gesellschaft/der Volkswirtschaft vorhanden. Durch die Steuerbegünstigung finanziert die Gesellschaft Stiftungen und damit den Verlust an „demokratischer“ Kontrolle bei der Verteilung von Fördermitteln. Anstatt es steuerlich zu begünstigen, sollte es über eine gerechte Besteuerung der demokratischen Kontrolle der Parlamente unterstehen. Darüber hinaus ist es keinesfalls als gegeben zu betrachten, dass Stiftungen Gelder effizienter – geschweige denn gerechter – einsetzen als der Staat. Stiftungen sind eine sehr ineffiziente Art, der Gesellschaft Kapital zur Verfügung zu stellen.

Im Gegensatz zur Spende an gemeinnützige Organisationen, die zu 100 Prozent zeitnah ankommt und der Steuerverlust hinter den gesellschaftlichen Mehrwert zurücktritt, wird eine Zustiftung erst durch Verzinsung wieder der Gesellschaft zugeführt, was mehrere Jahrzente dauert. Der Steuerverlust bei einer Zustiftung übersteigt also den gesellschaftlichen Mehrwert.

 

  • Wir fordern folglich, dass Stiftungen keine originär sozialstaatlichen Aufgaben finanzieren. Die Voraussetzung dafür ist, dass öffentliche Mittel die Regelförderung sozialer Einrichtungen abdecken müssen. Dass Jugendfreizeitheime o.ä. sich für die Finanzierung ihres Regelbetriebs auf Projektmittel bewerben müssen, ist inakzeptabel.

 

Keine falsche Gemeinnützigkeit

Stiftungen können aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit steuerlich begünstigt werden. Gemeinnützige Arbeit zu unterstützen ist an sich selbstverständlich eine gute Sache. Wir lehnen es jedoch ab, dass die ungleiche Verteilung von Vermögen in unserer Gesellschaft sich auch in einer ungleichen Verteilung von Einfluss auf Kultur, soziale Arbeit, Wissenschaft etc. niederschlägt. Stiftungen verteilen ihre Mittel nicht nach demokratischen Prinzipien und verfolgen eigene, oft nicht der Gesellschaft dienenden, Ziele.

 

Darüber hinaus beinhaltet die Allgemeine Abgabenordnung eine Regelung, die eine nicht-gemeinnützige Verteilung von Geldern subventioniert. Die Stiftung besteht dann quasi zu 2/3 aus einer gemeinnützigen Stiftung und zu 1/3 aus einer Familienstiftung, die rein privaten Zwecken dient. Die Erbersatzsteuer, die bei Familienstiftungen einen regelmäßigen Erbfall simuliert, fällt bei einem solchen Modell jedoch weg.

 

Diese Erbersatzsteuer simuliert alle 30 Jahre einen Erbschaftsfall, weshalb diese Stiftungen nach 29 Jahren oftmals gemeinnützig werden – nachdem 29 Jahre lang Kapitalerträge des erbschaftssteuergeschonten Vermögens bezogen wurden. Weiterhin sind gemeinnützige Stiftungen von der Erbersatzsteuer und der Körperschaftssteuer befreit. Warum bis zu einem Drittel der Ausgaben für private Zwecke verwendet werden darf ist unverständlich und ungerecht.

 

Deshalb fordern wir:

Allgemeine Abgabenordnung §58 6 streichen: „Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren“

 

Transparenz/Aufsicht

Stiftungen können über die von ihnen vergebenen Fördermittel erheblichen Einfluss auf Kultur, Wissenschaft, soziale Dienstleistungen etc. nehmen. Sie unterliegen dabei kaum einer Kontrolle und sind lediglich gegenüber dem Finanzamt und der Stiftungsaufsicht rechenschaftspflichtig, ihre Zahlen bleiben bei diesen Ämtern jedoch unter Verschluss. Angesichts dieser Intransparenz kann die Öffentlichkeit nur darauf hoffen, dass die Stiftungen von sich aus etwas veröffentlichen.

 

Wir fordern:

Finanzamt & Stiftungsaufsicht legen alle Berichte der Stiftungen offen, u.a. also Steuererklärungen, Jahresberichte und Tätigkeitsberichte

 

Mitbestimmung/Demokratie

Stiftungen müssen nicht demokratisch organisiert sein. Der*die Stifter*in kann sich umfassende Kontroll- und Vetorechte einräumen. Beispielhaft sei hierbei die Satzung der Bertelsmann-Stiftung erwähnt. Dem*der Stifter*in wird in dieser Satzung ein Vetorecht gegen alle Entscheidungen des Kuratoriums eingeräumt, welches diese*r auch an eine andere Person übertragen kann. Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums werden darüber hinaus von der stiftenden Person ernannt und können von ihr abgesetzt werden.

Stiftungen sind schon von der Idee ihrer Konstruktion ein konservatives Phänomen. Sie sind zumeist für die Ewigkeit angelegt und ihre Satzung kann, wenn überhaupt, nur durch den*die Stifter*in geändert werden. Der*die Stifter*in hat mit einer Stiftung die Möglichkeit, noch weit über seinen*ihren Tod hinaus Einfluss auf Kultur, Bildung, Kunst etc. zu nehmen.

Stiftungen unterliegen noch nicht einmal dem Mitbestimmungsgesetz oder einer vergleichbaren Regelung.

„Wie Strategien zur Aushebelung von Mitbestimmungsrechten funktionieren, zeigt sich am Beispiel Aldi. Die rechtlich unabhängigen Unternehmen Aldi Süd und Aldi Nord, die zusammen weltweit 170.000 und deutschlandweit 66.000 Menschen beschäftigen, werden durch zwei Familienstiftungen gesteuert. Den Stiftungen können die Arbeitnehmer nicht zugerechnet werden, weil diese vom Mitbestimmungsgesetz nicht erfasst werden. Daher kommen sie auch nicht als „herrschende Unternehmen“ in Betracht, die einen mitbestimmten Aufsichtsrat bilden müssen. Unterhalb der Stiftungsebene operieren verschiedene Regionalgesellschaften, die gerade so groß sind, dass sie die Schwelle von 2.000 Mitarbeitern für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes nicht überschreiten. Die gewählte Form der GmbH & Co. KG stellt zugleich sicher, dass es auch keine Drittelbeteiligung gibt, weil diese Unternehmensart vom Gesetz ausgenommen ist. Auf diese Weise werde den Aldi-Beschäftigten komplett ihr Recht auf unternehmerische Mitbestimmung vorenthalten, erklärt der Unternehmensrechtler Sick.“ (http://www.boeckler.de/64443_64474.htm)

 

Wir fordern die Ausweitung des Geltungsbereichs des Mitbestimmungsgesetzes auf Stiftungen (insbesondere Unternehmensstiftungen).

Langfristig müssen Stiftungen durch demokratische Institutionen ersetzt werden. Deshalb werden wir uns dafür einsetzen, dass „gemeinnützige“ Institutionen in Zukunft nur noch Institutionen sein werden, die auch in ihrer internen Struktur demokratisch und solidarisch sind.

 

Erbschaftssteuer / Unternehmensstiftungen

Stiftungen sind ein gern verwendetes Mittel, um Vermögen über Generationen hinweg zu erhalten und die Erbschaftssteuer zu umgehen.

Unabhängig von einer allgemein dringend notwendigen Reform und Erhöhung der Erbschaftssteuer, möchten wir die Funktion von Stiftungen als Mittel zur Umgehung der Erbschaftssteuer unterbinden. Häufig überschreiben Firmeneigentümer*innen ihre Firma vor ihrem Tod an eine Stiftung, deren Vorstand und Satzung sie vollkommen frei besetzen und festlegen können.

Im Todesfall einer*s Firmengründer*in wollen wir die Vererbung, den Verkauf oder die Umwandlung in eine Stiftung eines Unternehmens durch eine bessere Alternative ersetzten: Einen kleinen Schritt in Richtung einer demokratisierten Wirtschaft ist die Demokratisierung einzelner Betriebe. Deshalb sehen wir die Umwandlung des Unternehmens in eine Genossenschaft als besseren Weg für den Betrieb und die Arbeitnehmer*innen. Dabei sollten die Genossenschaftsanteile zu gleichen Teilen unter den Arbeitnehmer*innen verteilt werden.

 

Deshalb fordern wir

Die Begrenzung der Anteile, die eine Stiftung an einem Unternehmen hält, auf maximal 20% – abzüglich der Anteile von Stifter*innen, Kuratoriumsmitgleidern etc. (Vorbild USA, Tax Reform Act 1969)

Wir lehnen sowohl die bisherige Erbschaftssteuergesetzgebung als auch den kürzlich ausgehandelten Kompromiss ab. Betriebsvermögen soll grundsätzlich nicht anders als Privatvermögen besteuert werden. Es verbleibt weiterhin die Möglichkeit, die Steuerschuld über mehrere Jahre hinweg zu stunden.

 

Langfristig / Vermögenssteuer

Wir fordern, dass die Vermögenssteuer wieder erhoben wird und zur Finanzierung staatlicher Aufgaben und zur Bekämpfung der Umverteilung von unten nach oben verwendet wird. In diesem Zusammenhang dürfen Stiftungen, als die Vermögensmasse schlechthin, nicht geschont werden. Das gilt auch für gemeinnützige Stiftungen. Wir sehen keinen legitimen Anspruch, Vermögen auf ewig zu erhalten. Der Reichtum einer Volkswirtschaft muss über demokratische Wege, z.B. öffentliche Haushalte, der gesamten Gesellschaft zugutekommen.

Empfehlung der Antragskommission:
Rücküberweisung an die Antragsteller zur Überarbeitung und Konkretisierung (Konsens)